Nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ist eine Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten (bei Pflege- und Adoptiveltern) ausgeschlossen, wenn für Andere (z.B. die leiblichen Eltern) unter Berücksichtigung dieser Zeiten bereits eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich oder e...